Das BürgEnG NRW regelt, wie Gemeinden und EinwohnerInnen finanziell an Windenergieprojekten beteiligt werden können.
Wir haben Euch hier die wichtigsten Punkte zusammen gefasst.
Wenn Ihr Euch genauer informieren wollt, findet Ihr weiter führende Informationen in den Links.
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden
an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen
(Bürgerenergiegesetz NRW - BürgEnG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, durch eine finanzielle Beteiligung von
Einwohner und Gemeinden Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen.
§ 5 Beteiligungsberechtigte Personen
Beteiligungsberechtigt sind alle Einwohner, die in einer Gemeinde wohnen, die im Umreis von 2500m um die Turmmitte eines Windrades liegt.
Insbesondere sollen Einwohner, die im direkten Umkreis von 2500m um die Turmmitte eines Windrades wohnen, beteiligt werden.
§ 7 Beteiligungsvereinbarung (2)
Es soll eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen werden,
die eine finanzielle Beteiligung der Einwohner und der Gemeinden vorsieht.
Der Wunsch der Einwohner soll im Mittelpunkt einer Beteiligungsvereinbarung
stehen.
§ 7 Beteiligungsvereinbarung (3)
Die Finanzierung einer gemeinnützigen Bürgerstiftung kann auf Wunsch der Einwohner Bestandteil einer Beteiligungsvereinbarung sein.
Die Stiftung soll dazu dienen, die den Einwohnern gemäß BürgEnG gesetzlich zustehende finanzielle Beteiligung an der Windenergie zu bündeln und anschließend allen Vereinen in Bredenborn für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.
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